Unser Stromnetz
§ 18 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 NAV:
Allg. Bedingungen für Netzanschluss von Letztverbrauchern in der Niederspannung
Die Niederspannungsanschlussverordnung wurde vom Gesetzgeber zum 08.11.2006 erlassen. Die darin geltenden Verordnungen regeln die allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber jedermann in der Spannungsebene Niederspannung an ihr Elektrizitätsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben.
NAV – Allg. Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung
Technische Mindestanforderungen Strom
TAB – Technische Anschlussbedingungen (Bitte senden Sie Netzanmeldungen/Anträge und Inbetriebnahmen per Mail an msb@sws-energie.de senden.)
Anmeldung Netzanschluss Strom (Achtung: Bitte beachten Sie, dass die Datei nicht direkt geöffnet wird. Sie müssen die Datei zuerst herunterladen und speichern. Anschließend können Sie das Dokument mit Adobe öffnen und bearbeiten)
Anmeldung Steckfertige Erzeugungsanlage
Antrag zur Aufhebung der 70 % Wirkleistungsbegrenzung
§ 29 Abs. 1 NAV: Öffentliche Bekanntgabe
Die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) wurde am 7. November 2006 im Bundesgesetzblatt Teil 1, Nr. 50, Seite 2477 veröffentlicht und trat zum 8. November 2006 in Kraft. Die NAV löst damit die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom 29. Juni 1979 ab. Die NAV regelt die Allgemeinen Bedingungen sowohl für Netzanschlussverträge in der Niederspannung, die mit der Stadtwerke Bad Säckingen GmbH ab dem 8. November 2006 neu abgeschlossen werden, als auch für alle Anschlussnutzungsverhältnisse in der Niederspannung.
Ebenso gilt die NAV ab dem 8. November 2006 für alle Netzanschlussverträge in der Niederspannung, die nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossen wurden. Für die in der Niederspannung bis zum 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverträge gilt die NAV anstelle der AVBEltV als Allgemeine Bedingungen mit Wirkung zum 31.12.2006.
Netzentgelte nach § 21 und § 27 Abs. 1 StromNEV
Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 120 Abs. 7 EnWG
Mit dem folgenden Preisblatt können Sie die Referenzpreise zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte herunterladen.
Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte ab 01.01.2018
Hinweis reduziertes Netzentgelt nach § 14a EnWG:
Die Stadtwerke Bad Säckingen GmbH liefert und verbraucht im Bereich der Niederspannung ein reduziertes Netzentgelt, wenn die Steuerung von vollständig unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen erfolgt, die über einen getrennten Zählpunkt verfügt, zum Zweck der Netzentlastung gestattet werden.
Hinweis Monatspreissystem nach § 19 Abs. 1 StromNEV:
Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, bietet die Stadtwerke Bad Säckingen GmbH ein Monatspreissystem an. Der Netznutzer hat vor Beginn des Abrechnungszeitraumes verbindlich mitzuteilen, dass eine Abrechnung auf Basis des Monatspreissystems stattfinden soll. Eine nachträgliche Optimierung zwischen Monatspreissystem und Jahrespreisen ist ausgeschlossen. Die Festlegung verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn nicht vor Beginn eines neuen Abrechnungszeitraumes schriftlich eine anders lautende Mitteilung erfolgt.
Hinweis Sonderformen der Netznutzung nach § 19 Abs. 2 StromNEV (atypische Netznutzung):
(HZF) der Stadtwerke Bad Säckingen GmbH gemäß dem Leitfaden der BNetzA (Stand Sept. 2011) relevant. Die HZF eines Jahres werden spätestens am 31.10. des Vorjahres in der Rubrik „Netzstruktur / Netzverluste“ veröffentlicht.
§ 20 Abs. 1 EnWG: Musterverträge
Die veröffentlichten Musterverträge auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV), der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), der Messzugangsverordnung (MessZV) sowie der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) bilden die Grundlage für den Netzanschluss, den Netzzugang sowie die Netznutzung des Netzes der Stadtwerke Bad Säckingen GmbH. Hier finden Sie eine Übersicht über die energiewirtschaftlichen Vertragsbeziehungen der Beteiligten.
Netzanschlussvertrag
Netzanschlussvertrag Niederspannung
Wir verweisen auf das allgemeine Gesetz über die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung“.
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Lieferantenrahmenvertrag
Nachfolgend finden Sie unsere Vertragsunterlagen, die wortgleich den Anlagen zum Beschluss BK6-17-168 gemäß Mitteilung Nr. 1 vom 26.02.2018 entsprechen, ergänzt um unsere Preisblätter und unser Kontaktdatenblatt.
BK6-20-160_Lieferantenrahmenvertrag (Lesefassung)
Messstellenvertrag Par. 9 Abs 1 Nr. 1 und 2 Strom Lieferant
Vereinbarung über elektronischen Datenaustausch (EDI)
Anschlussnutzungsvertrag
Anschlussnutzungsvertrag (in Bearbeitung)
Zuordnungsvereinbarung
Nach Ziffer 4.3 der Anlage 1 zur Festlegung BK6-07-002 (MaBis) ist das Verhältnis zwischen einem Verteilnetzbetreiber und einem Bilanzkreisverantwortlichen bezüglich des Datenaustauschs und insbesondere hinsichtlich des Ausgleichs für fehlerhafte und in die Bilanzkreisabrechnung eingegangene Daten mittels einer Zuordnungsvereinbarung auszugestalten.
Messstellenrahmenvertrag
Der Messstellenrahmenvertrag wird zwischen einem Messstellenbetreiber und der Stadtwerke Bad Säckingen GmbH in der Eigenschaft als Netzbetreiber geschlossen. Dieser regelt gemäß MessZV und den Vorgaben der BNetzA die Zuständigkeit zwischen den Vertragsparteien bei Einbau, Betrieb und Wartung von Messstellen im Netz der Stadtwerke Bad Säckingen GmbH.
Messrahmenvertrag
Der Messrahmenvertrag wird zwischen einem Messdienstleister und der Stadtwerke Bad Säckingen GmbH in der Eigenschaft als Netzbetreiber geschlossen. Dieser regelt gemäß MessZV und den Vorgaben der BNetzA die Rechte und Pflichten bei Messdienstleistungen im Netz der Stadtwerke Bad Säckingen GmbH.
Wird der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers von einem Dritten durchgeführt, hat der Netzbetreiber hierzu nach § 21b EnWG einheitliche technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen und Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität zu veröffentlichen, die sachlich gerechtfertigt und nicht diskriminierend sind.
Netzstruktur nach § 17 Abs. 2 StromNZV, § 27 Abs. 2 StromNEV sowie Netzverluste nach § 10 Abs. 2 StromNEV
Veröffentlichungsdaten 2023
Summenlastgänge 2023
Veröffentlichungsdaten 2022
Summenlastgänge 2022
§ 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV: Hochlastzeitfenster
Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts betragen darf.
Unter der Voraussetzung der Erfüllung der Kriterien ist ein schriftlicher Antrag zur Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes an die Stadtwerke Bad Säckingen GmbH, Regulierungsmanagement, Schulhausstraße 40, 79713 Bad Säckingen, zu stellen.
§ 36 Abs. 2 S. 2 EnWG: Feststellung des Grundversorgers
Grundversorger nach dem Energiewirtschaftsgesetz ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 01. Juli, erstmals zum 01. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen.
Mitteilung über die Grundversorgung im Netz der Allg. Versorgung
§ 25 Abs. 2 S. 2 NAV: Netzbetreiberwechsel
Bekanntmachungen zum Wechsel des Netzbetriebs
§ 15 Abs. 5 StromNZV: Engpassmanagement
Derzeit liegen im Netz der Stadtwerke Bad Säckingen GmbH keine Netzengpässe vor.
Regelung zur Anwendung von Lastprofilen
Der Netzbetreiber verwendet für die Abwicklung der Stromlieferung an Letztverbraucher bis zu einer jährlichen Entnahme von 100.000 kWh standardisierte Lastprofile. Die Stadtwerke Bad Säckingen GmbH wendet die synthetischen Standardlastprofile des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) an.
Folgende Lastprofile kommen im Netzgebiet zur Anwendung:
H0 Haushalt
G0 Gewerbe allgemein
L0 Landwirtschaftsbetriebe
S0 Straßenbeleuchtung
T0 Telefonzellen
B0 Bandlieferung
Die Stadtwerke Bad Säckingen GmbH verwendet für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen temperaturabhängige Standardlastprofile für Elektrospeicherheizungen und Wärmepumpen analog der im Praxisleitfaden des VDN vom 19.11.2002 hinterlegten Verfahren.
SH Elektrospeicherheizung
P0 Wärmepumpe
Leiter Netzbetrieb
Helmut Jehle
Telefon +49 7761 5502–229
helmut.jehle@sws-energie.de
Telefon +49 7761 5502-222
Einspeiser
Im langjährigen Mittel der Sonneneinstrahlung in Deutschland kann bei einer günstigen Ausrichtung der PV-Anlage im Süden Deutschlands mit Erträgen von ca. 1 000 kWh/kWp und Jahr gerechnet werden. Dies entspricht auch den Erfahrungswerten von uns. In guten Jahren, wie beispielsweise 2003, erzielten viele Anlagen in Süddeutschland gar über 1 200 kWh/kWp. Je nach Ausrichtung der PV-Anlage kann der Eigenverbrauch auch optimiert werden.
Ab 100 kWp Direktvermarktung:
Für PV-Anlagen über 100 kWp besteht eine gesonderte Regelung. Hierfür besteht die Pflicht zur Direktvermarktung. Durch die Direktvermarktung werden Erzeuger unabhängig von pauschalen gesetzlichen Einspeisevergütungen. Der Anlagenbetreiber muss die Vermarktung seiner erzeugten Energie selbst in die Hand nehmen. Der eingespeiste Strom wird dabei an einen Direktvermarkter (Händler) veräußert. Dieser kann vom Anlagenbetreiber frei gewählt werden. Hierzu beraten und bieten wir Ihnen gerne individuelle Lösungen an.
Fernsteuerbarkeit durch den Direktvermarkter:
Für alle Anlagen, deren erzeugter Strom direkt vermarktet wird, besteht zusätzlich zur Fernsteuerung im Rahmen des Einspeisemanagements durch den Netzbetreiber die Verpflichtung zur Fernsteuerbarkeit. Der Anlagenbetreiber erteilt hiermit die Befugnis, die Ist-Einspeisung der jeweiligen Anlage jederzeit abzurufen und diese bei Bedarf ferngesteuert zu reduzieren bzw. zu erhöhen. Hierzu bieten wir Ihnen gerne ebenso eine individuelle Lösung an.
Wie erfolgt die Anmeldung der Direktvermarktung:
Die Anmeldung für die Direktvermarktung erfolgt in der Regel durch Ihren Direktvermarkter über den elektronischen Datenaustausch (EDIFACT). Das gilt auch für die Ummeldung innerhalb der Direktvermarktung sowie Abmeldungen.
Für Fragen zu Ihrer Abrechnung stehen Ihnen unsere Mitarbeiter gerne zur Verfügung.
eeg@sws-energie.de
Tel.: +49 7761 5502-0
Für Fragen zu Ihrem Netzanschluss oder allgemeine technische Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter gerne zur Verfügung.
msb@sws-energie.de
Tel.: +49 7761 5502-0
Unser Gasnetz
Das Netzanschlussverhältnis regelt die dauerhafte technische Anbindung (Netzanschluss) Ihrer Gas- und/oder Wasseranlage an unser Verteilernetz. Der Netzanschluss kommt durch Ihre Anmeldung und unsere Bestätigung der technischen Daten zu Stande.
Wenn Sie einen neuen Netzanschluss zum Betrieb einer Anlage zur Gas- und/oder Wasserentnahme errichten oder technische Änderungen an Ihrem bestehenden Netzanschluss vornehmen lassen möchten, dann füllen Sie bitte den entsprechenden Vordruck aus.
Die Gasversorgung unterliegt strengen rechtlichen Rahmenbedingungen. Wir möchten Ihnen hier die Gelegenheit bieten, Einblick zu nehmen. Daher finden Sie hier einige dieser Rechtsgrundlagen.
- Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)
- NDAV: Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Bad Säckingen
- Gas NZV: Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzzugangsverordnung – GasNZV)
- Gas NEV: Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzentgeltverordnung – GasNEV)
- Gas GVV: Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV)
Unsere Preisblätter für die Netznutzung, Messung und Abrechnung
§ 20 Abs. 1 EnWG: Musterverträge
- Lieferantenrahmenvertrag
- Anlage 1 Preisblätter für den Netzzugang
- Anlage 2 Kontaktdatenblatt Transportkunde/Netzbetreiber (elektronisch, XLSX-Format)
- Anlage 3 Vereinbarung über elektronischen Datenaustausch (EDI)
- Anlage 4 Ergänzende Geschäftsbedingungen
- Anlage 5 Standardlastprofilverfahren
- Anlage 6 §18 NDAV
- Anlage 7 Begriffsbestimmungen
EDI-Rahmenvertrag
EDI-Rahmenvertrag inkl. Technischer Anhang
Wird der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers von einem Dritten durchgeführt, hat der Netzbetreiber hierzu nach § 21b EnWG einheitliche technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen und Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität zu veröffentlichten, die sachlich gerechtfertigt und nicht diskriminierend sind.
Techn. Mindestanforderungen Gas nach §21b EnWG
Verfahrensspezifischen Parameter
FAQ-Liste Veröffentlichungspflichten
Verfahrensspezifischen Parameter
Sperrung/Entsperrung
§ 24 NDAV: Sperren und Entsperren
Nach § 24 NDAV ist der Netzbetreiber berechtigt, auf Anweisung des Lieferanten des Anschlussnutzers die Anschlussnutzung zu unterbrechen, soweit der Lieferant dem Anschlussnutzer gegenüber hierzu vertraglich berechtigt ist und der Lieferant das Vorliegen der Voraussetzungen für die Unterbrechung der Anschlussnutzung gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft versichert und den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzsprüchen freistellt, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben können; dabei ist auch glaubhaft zu versichern, dass dem Anschlussnutzer keine Einwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen.
Mit Hilfe des hier zur Verfügung gestellten Formulars können Sie uns als Lieferant den Auftrag zur Sperrung und Entsperrung einer Anlage schriftlich erteilen.
Abrechnungsbrennwerte
§ 40 Abs. 1 GasNZV: Abrechnungsbrennwert
Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 7 GasNZV veröffentlicht die Stadtwerke Bad Säckingen GmbH jeweils am zehnten Werktag des Monats die Abrechnungsbrennwerte des Vormonats.
§ 28 AregV und § 23 Abs. 4 i.V.m. § 27 Abs. 2 GasNEV: Strukturmerkmale
Die Stadtwerke Bad Säckingen GmbH veröffentlicht hier jeweils zum 1. April eines Jahres die Strukturmerkmale des Gasnetzes des Vorjahres.
§ 36 Abs. 2 S. 2 EnWG: Feststellung des Grundversorgers
Grundversorger nach dem Energiewirtschaftsgesetz ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 01. Juli, erstmals zum 01. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen.
Kunden mit einem Jahresbezug über 1.500.000 kWh oder 800 kW maximale stündliche Ausspeiseleistung erhalten eine Messeinrichtung, die den tatsächlichen Lastgang aufzeichnet.
Kunden, die unterhalb der Leistungsgrenzen liegen, wird ein repräsentatives Lastprofil gemäß dem Gutachten der TU München mittels einer Sigmoid Funktion zugeordnet.
Hinsichtlich der Preiskonditionen für die Mehr-/ Mindermengenabrechnung ab dem 01.10.2008 gelten die Konditionen des Marktgebietsverantwortlichen NCG.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Standardlastprofilverfahren und Verfahren zur Mehr-/Mindermengenabrechnung
- Anlage 5 Standardlastprofilverfahren und Verfahren zur Mehr-/ Mindermengenabrechnung
- Lastprofile
- Technische Anschlussbedingungen der Stadtwerke Bad Säckingen nach § 19 EnWG Gas
- Technische Mindestanforderungen der Stadtwerke Bad Säckingen nach § 21b EnWG Gas
- Technische Mindestanforderungen und Bedingungen für den Netzanschluss von Anlagen zur Aufbereitung von Biogas (Biogaseinspeiser)
Sie möchten eine Anlage zur Aufbereitung und Einspeisung von Biogas errichten? Dann finden Sie hier die Beschreibung des Netzanschlussverfahrens der HNG von Biogasanlagen.
§ 33 GasNZV: Angaben zur Netzanschlusspflicht
Zur Auslegung und dem Betrieb von Netzanschlüssen dezentraler Erzeugungsanlagen zur Einspeisung von aufbereitetem Biogas in das Netz der Stadtwerke Bad Säckingen GmbH sind die ergänzenden technischen Mindestanforderungen aufgeführt.
Ergänzende technische Mindestanforderungen sowie standardisierte Bedingungen für den Netzanschluss von Anlagen zur Aufbereitung von Biogas.
Grundsätzlich sind alle in der BRD geltenden Regeln und Richtlinien zum Bau und Betrieb von Anlagen zur Aufbereitung und Einspeisung von Biogas zu beachten. Die Stadtwerke Bad Säckingen GmbH kann zur Erhaltung der zuverlässigen und sicheren Versorgung bei Bedarf weitere Anforderungen festlegen.
Ein Netzanschlussbegehren richten Sie bitte nach folgendem Schema:
Netzanschlussverfahrens der HNG von Biogasanlagen nach der Gasnetzzugangsverordnung vom 03.09.2010
So funktioniert das Netzanschlussverfahren von Biogasanlagen nach der Gasnetzzugangsverordnung vom 03.09.2010: Für die Anschlussprüfung benötigen wir vollständige qualifizierte Angaben und Unterlagen, die Sie bitte in schriftlicher Form über unser Anfrageformular an die folgende Adresse einreichen:
Stadtwerke Bad Säckingen GmbH
Schulhausstr. 40
79713 Bad Säckingen
Alle aufgelisteten Unterlagen sind zur eindeutigen Identifikation mit Planungsstand (Datum) und einer Versionsnummer zu versehen. Nach Eingang der Unterlagen teilen wir Ihnen als potenziellen Netzanschlussnehmern/Netzanlagenbetreibern innerhalb von einer Woche mit, ob zusätzliche Unterlagen nachzureichen sind.
Wir werden Ihnen binnen einer Woche nach Eingang der vollständigen Unterlagen die durchzuführenden Prüfungen und die dafür anfallenden Kosten mitteilen. Auf eine Vorauszahlung in Höhe von 25 Prozent der Prüfungskosten gemäß § 33 Absatz 5 wird verzichtet. Sobald Sie uns zur Netzanschlussprüfung beauftragen, werden wir Ihnen innerhalb von einem Monat das Ergebnis unserer Netzanschlussprüfung schriftlich mitteilen.
Bei einem positiven Prüfungsergebnis werden wir Ihnen innerhalb von einem Monat ein verbindliches Vertragsangebot zur Errichtung des Anschlusses der Biogasanlage vorlegen. Dieses besteht aus einem Netzanschlussvertrag und einer Planungsvereinbarung. Im Netzanschlussvertrag garantieren wir Ihnen zudem eine bestimmte Mindesteinspeisekapazität.
Nach der Unterzeichnung des Netzanschlussvertrages beginnen wir gemeinsam mit Ihnen mit der Planung des Netzanschlusses und vereinbaren einen Realisierungsfahrplan. Mit der Errichtung des Netzanschlusses beginnen wir erst, wenn Sie als Anschlussnehmer innerhalb von 24 Monaten nach Abschluss des Netzanschlussvertrages mit dem Bau der Anlage beginnen.
Bezüglich des von Ihnen geplanten Netzanschlusspunktes werden wir nach Möglichkeit Ihren Wünschen nachkommen. Falls der von Ihnen gewünschte Netzanschlusspunkt von uns nicht realisiert werden kann, werden wir Ihnen nach § 33 Absatz 8 GasNZV die Gründe benennen und nach § 33 Absatz 9 GasNZV einen alternativen Anschlusspunkt im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit vorschlagen.
Falls erforderlich, sind uns weitere behördliche Genehmigungen bezüglich der Errichtung der Anlage einzureichen.
Leiter Netzbetrieb Gas u. Trinkwasser
Bernhard Albiez
Telefon +49 7761 5502–225
bernhard.albiez@sws-energie.de
Unser Wassernetz
Alle relevanten Downloads inklusive der relevanten Anträge finden Sie hier:
Das Trinkwasser in Bad Säckingen hat den Härtegrad von 10,5 dH (deutsche Härte).
Unser Trinkwasser weist den Härtebereich „mittel“ auf, dies entspricht dem Härtegrad 2. Bei einer Wassertemperatur von 25°C beträgt die Leitfähigkeit 428µS/cm.
Leiter Netzbetrieb Gas u. Trinkwasser
Bernhard Albiez
Telefon +49 7761 5502–225
bernhard.albiez@sws-energie.de
Unser Wärmenetz
Bitte füllen Sie unser Kontaktformular aus und senden es uns per E-Mail.
Das Bad Säckinger Wärmenetz wächst stetig. Ein Anschluss ist nicht überall möglich. Wir bauen jedoch das Wärmenetz kontinuierlich aus.
Antrag zur Inbetriebnahme des Wärmeanschlusses
TAB – Technische Bedingungen und Vorschriften der SWS (überarbeitet 2022)
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)
Bei Fragen erreichen Sie uns gerne unter waerme@sws-energie.de.
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Weitere InformationenTarife, Fragen und Antworten: Alles, was für Sie interessant ist finden Sie hier.
Leiter Netzbetrieb Wärme
Heiko Strittmatter
Telefon +49 7761 5502–245
heiko.strittmatter@sws-energie.de
Unser Messstellenbetrieb
Um die Messdienstleistung und/oder den Messstellenbetrieb im Netzgebiet der Stadtwerke Bad Säckingen GmbH (SWS) durchführen zu können, muss der Interessent einen Messstellenrahmenvertrag mit dem Netzbetreiber abschließen. In diesem Vertrag sind die wesentlichen Bedingungen für den Messstellenbetrieb und die Durchführung der Messdienstleistung durch einen Dritten geregelt.
Das am 02. September 2016 in Kraft getretene Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) regelt die Rahmenbedingungen zur schrittweisen Ausstattung der Letztverbraucher und Anlagenbetreiber mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen ab 2017.
Der Messstellenbetrieb für digitale Messtechnik ist Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers. Die Stadtwerke Bad Säckingen GmbH wird als Betreiber des Energieversorgungsnetzes in Ihrem Netzgebiet die Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers wahrnehmen und ist somit für die Installation der modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsysteme verantwortlich.
Verpflichtend mit intelligenten Messsystemen ausgestattet werden – über mehrere Jahre hinweg – Zählpunkte von Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 6.000 kWh, sowie Letztverbraucher, mit denen eine Vereinbarung nach § 14 a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht, außerdem Einspeiseanlagen mit mehr als 7 kW installierter Leistung.
Der grundzuständige Messstellenbetreiber kann Letztverbraucher und Einspeiseanlagen auch unterhalb der oben genannten Grenzwerte optional mit intelligenten Messsystemen ausstatten.
Eine moderne Messeinrichtung ist eine Messeinrichtung, die den tatsächlichen Stromverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt. Sie kann mithilfe eines Smart-Meter-Gateways sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden. Der Letztverbraucher kann somit seinen Energieverbrauch besser beurteilen und Rechnungen nachvollziehen sowie Maßnahmen zur Energieeinsparung treffen.
Unter einem intelligenten Messsystem ist die Erweiterung einer modernen Messeinrichtung um ein Kommunikationsmodul, das sogenannte Smart-Meter-Gateway, zu verstehen. Das Smart Meter Gateway – versehen mit einem Siegel des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik – ermöglicht eine datenschutz- und datensicherheitskonforme Einbindung von Zählern in ein intelligentes Kommunikationsnetz.
Mit einem intelligenten Messsystem kann der Letztverbraucher künftig Informationen über seinen Energieverbrauch über eine lokale Anzeigeeinheit bzw. ein Online-Portal abrufen.
Die Umbauverpflichtung im Netzgebiet der Stadtwerke Bad Säckingen GmbH umfasst insgesamt ca. 12.000 Zählpunkte.
Der Umbau auf moderne Messeinrichtungen beginnt ab 2017. Intelligente Messsysteme werden verbaut, sobald mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen diese am Markt anbieten, die Smart-Meter-Gateway-Administration den Vorgaben nach § 24 Abs. 1 MsbG genügt und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik dies feststellt.
Gemäß Messstellenbetriebsgesetz werden die im Netzgebiet der „Gesellschaft“ betroffenen Netzkunden mit einer Vorlaufzeit von drei Monaten über den vorgesehenen Einbau moderner Messeinrichtungen bzw. intelligenter Messsysteme schriftlich informiert. Der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer muss den Einbau mME bzw. iMSys dulden und den entsprechenden Preis je Jahresverbrauch* bezahlen.
Die im Preisblatt enthaltenen Preise für digitale Messtechnik beinhalten sowohl Standard- als auch Zusatzleistungen nach § 35 MsbG:
- der Einbau, Betrieb und die Wartung der Messeinrichtung,
- die eichrechtskonforme Messung der entnommenen, verbrauchten und eingespeisten Energie sowie die Messwertaufbereitung,
- der technische Betrieb der Messstelle,
- die form- und fristgerechte Datenübertragung der jährlichen Arbeitswerte,
- manuelle Erfassung der Zählerstände durch Dienstleister der „Gesellschaft“.
- die Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation,
- bei Letztverbrauchern mit einem Jahresverbrauch von höchsten 10.000 Kilowattstunden maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgangdaten des Vortages ggü. dem Energielieferanten und Netzbetreiber,
- die Bereitstellung von Informationen wie z. B. der tatsächliche Energieverbrauch oder die
tatsächliche Nutzungszeit nach § 61 an eine Kundenanzeige oder ein Online-Portal, - die Bereitstellung von Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme z. B.
hinsichtlich der Überwachung des Energieverbrauchs, - das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
- die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach EEG und KWKG,
- die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas,
- die Erfüllung der Pflichten zu Geschäftsprozessen, Datenformaten und Abrechnungsprozessen,
Verträgen oder zur Bilanzierung.
- die Bereitstellung von Strom- und Spannungswandlern sowie Schaltuhren,
- die Nutzung eines intelligenten Messsystems als Vorkassensystems,
- die Herstellung der Steuerbarkeit von Anlagen nach dem EEG oder KWKG,
- Bereitstellung und Nutzung von weiteren Mehrwertdiensten.
Die Preise der Standard- und Zusatzleistungen sind im Preisblatt veröffentlicht.
Leittechnik, MSB und Kommunikation
Telefon +49 7761 5502–244
msb@sws-energie.de